ENERGIEAUSWEISVORLAGEGESETZ 2012 (EAVG)
Verkäufer und Vermieter werden durch dieses Bundesgesetz, das mit 01. Dezember 2012 in Kraft trat, dazu verpflichtet, beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjektes dem Käufer oder dem Bestandgeber einen Energieausweis vorzulegen bzw. auszuhändigen.
KENNZAHLEN IM ENERGIEAUSWEIS: Neben dem Heizwärmebedarf, der die Kilowattstunden pro Quadradmeter und Jahr angibt, ist ein Kennwert auf der ersten Seite des Energieausweises auszuweisen. Mit dem Gesamtenergieeffizienz-Faktor fGEE wird die Relation des Energiebedarfes zur Anforderung an den Endenergiebedarf bezogen auf das Referenz- oder Standortklima des Jahres 2007 verdeutlicht.
INFORMATIONSPFLICHT BEI IMMOBILIENINSERATEN: Verkäufer, Vermieter und Immobilienmakler werden verpflichtet bei Immobilienanzeigen in einem Druckwerk oder einem elektronischen Medium sowohl den Heizwärmebedarf (HWB) als auch den Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE) anzugeben.
VORLAGE UND AUSHÄNDIGUNGSVERPFLICHTUNG: Der Energieausweis ist "rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung" vorzulegen. Zudem ordnet der Gesetzgeber eine konkrete Frist für die Aushändigung einer vollständigen Kopie inkl. der Beilagen spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss an.
Siehe dazu: https://www.ovi.at/de/verband/news/2012/20120516_energieausweisneu.php
FÖRDERUNGEN
Land Tirol: Wohnbauförderung (Richtlinien, Formulare)
https://www.tirol.gv.at/themen/bauen-und-wohnen/wohnbaufoerderung/
Kommunalkredit Public Consulting GmbH (Umweltförderung)
https://www.publicconsulting.at/kpc/de/home/